Es gibt es vielfältige öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten, wenn Sie an einem Lehrgangsangebot der also Akademie in Heidelberg teilnehmen möchten, z. B.
Sie zahlen die Lehrgangsgebühren selbst? Alle Ausgaben für berufliche Bildung, auch Umschulungen, sind nach Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofes steuerlich absetzbar.
Aufstiegsbafög nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gibt es unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. Dies ist bei folgenden Weiterbildungen möglich:
Die Förderung beträgt 50 % und nach erfolgreicher Beendigung weitere knapp 25 % auf den Lehrgangspreis - also etwa 75 % Förderung.
Informationsblatt Aufstiegs-BAföG
Antragsformulare auf www.aufstiegs-bafoeg.de
Infos auf www.aufstiegs-bafoeg.de
Alle Mitarbeiter können ab 2019 Förderung für Lehrgangskosten bekommen: Bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen bis 9 Mitarbeiter oder bei einer Schwerbehinderung 100 Prozent, bei Betrieben bis 249 Beschäftigte bis zu 50 Prozent (Mitarbeiter ab 45 sogar 100 %) und bei größeren Betrieben bis zu 25 Prozent (ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 oder 20%). Voraussetzung ist die Freistellung sowie Kostenübernehme der Restkosten durch den Betrieb. Ab 2019 sind auch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt möglich.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Berufsabschluss mind. 4 Jahre zurückliegt und dass die betreffende Person in den letzten 4 Jahren nicht bereits einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit bekommen hat.
Die (anteiligen) Lehrgangskosten übernimmt die Agentur für Arbeit, indem man dort Bildungsgutscheine beantragt. Dabei werden häufig keine Aufstiegsfortbildungen gefördert (Beispiel: Jemand arbeitet als Pflegekraft ohne Führungsaufgaben und möchte eine PDL-Weiterbildung machen). Förderfähig sind aber grundsätzlich alle anderen Weiterbildungen bei ALSO mit mehr als 160 Stunden Dauer und die "Anpassung" (Beispiel: Sie arbeiten bereits als Stationsleitung, PDL bzw. als deren Stellvertretung und möchten nun die Weiterbildung hierzu absolvieren). Über die Förderung entscheidet die örtliche Agentur für Arbeit, da es regional abweichende Förderbedingungen geben kann.
Auch Arbeitnehmer mit Berufsabschluss können gefördert werden, wenn Sie aufgrund von Familienphasen, Pflegezeiten oder Arbeitslosigkeit mindestens 4 Jahre nicht im erlernten Beruf tätig sein konnten.
Darüber hinaus können ungelernte Arbeitnehmer, und Arbeitnehmer die mehr als vier Jahre berufsfremd eingesetzt sind, zertifizierte Teilqualifikationen, wie z.B. Grundqualifikation Gerontopsychiatrie erwerben. Während der Teilnahme an der Weiterbildung kann der Arbeitgeber einen Zuschuss des Tariflohnes zum Arbeitsentgelt erhalten. Dem Arbeitnehmer werden die Weiterbildungskosten sowie alle zusätzlich anfallenden Kosten erstattet (z.B. Fahrt,-Kinderbetreuungs,-Übernachtungskosten).
Voraussetzung ist eine Anerkennung der Bildungsstätte und der Lehrgänge durch die Agentur für Arbeit. Alle Lehrgänge der Also Akademie ab einem Durchführungszeitraum von 4 Kurswochwochen sind hierfür mit der Zulassungsnummer 402168 AZAV BM anerkannt. Zu der Förderung können sie (der Betrieb) sich durch die örtlichen WeGebAU-Programm-Berater der Agentur für Arbeit beraten lassen.
AZAV-Trägerzulassung (DQS-Zertifiziert)
AZAV-Massnahmenzulassung SL-HL-VPK-QM-PAL_CM (DQS-Zertifiziert)
AZAV-Massnahmenzulassung andere Kurse (DQS-Zertifiziert)
Bildungsschecks bis zu 2.000 € oder 50 % der Kursgebühr für alle Lehrgänge (verschiedene Personengruppen)
Qualischecks bis zu 600 € oder 60% der Kursgebühr für alle Lehrgänge ohne Altersbeschränkung. Bitte mind. 2 Monate vor der Anmeldung beantragen!
In Niedersachsen wird ein Förderprogramm unter dem Namen WiN (Weiterbildung in Niedersachsen) angeboten.
Sämtliche Ausgaben für berufliche Bildung (auch Umschulungen) sind nach Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofes steuerlich absetzbar (Aktenzeichen: BFH 2002 VI R 137/01 und BFH 2002 VI R 120/01). Dabei gibt es laut Urteil keinen steuerlichen Unterschied mehr zwischen ausgeübten Beruf und Ausbildung.
Begründung: In der heutigen Arbeitsmarktlage sei es unverzichtbar, ständig dazu zu lernen. Dazu gehören i.d.R. ohne Begrenzung Lehrgangsgebühr, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Verpflegungspauschale bzw. Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten (mit eigenem Auto 30 Cent pro KM) und sogar Miete, Strom und Reinigung des Arbeitszimmers bis zu 1250 €, in dem Schulungen vor- und nachbereitet werden (Stand August 2005).
Studiengänge, die durch den Arbeitgeber bezahlt werden, sind nicht als Arbeitslohn zu werten und damit für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer und sozialversicherungsfrei (Änderung seit Juli 2009 § 1 Absatz 1 Satz 1 SvEV - Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgeltsowie in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nr. 10 BVV-Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbetrages). Es empfiehlt sich, eine schriftliche Entscheidung der jeweiligen Finanzbehörde einzuholen, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.
Kosten, die einem Steuerpflichtigen für ein Erststudium entstehen, können dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem solchen Fall steht das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen der Absetzbarkeit der beruflich veranlassten Kosten des Studiums nicht entgegen. Der BFH hat entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, gegebenenfalls auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht (BFH Urteil vom 18.6.2009, VI R 14/07).
Eine Möglichkeit der Finanzierung ist auch die teilweise oder volle Kostenübernahme sowie die teilweise oder volle Freistellung durch den Arbeitgeber für die Weiterbildung. Dieses wird dann häufig mit einer Verpflichtung gekoppelt, das der/die Arbeitnehmer/in eine gewisse Zeit nach Abschluss der Weiterbildung in der Einrichtung verbleiben muss oder im Falle einer Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in die Förderung (Kursgebühr, freigestellte Zeit) i.d. R. jahresanteilig zurückzahlt. Gesetzliche Vorgaben gibt es hier keine. Grundsätzlich können die Modalitäten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in frei vereinbart werden. Das ist jedoch rechtlich nicht ganz einfach. Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.01.09 entschieden, dass die Bindung an das Unternehmen nicht unangemessen lange sein darf, sonst kann es sein, dass durch den Arbeitnehmer/in keine Kosten mehr zurückgezahlt werden müssen. In diesem Urteil sowie anderen Gerichtsurteilen werden hier häufig 24 Monate als Obergrenze der Verpflichtung genannt. (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 14.1.09 - 3 AZR 900/07).
Alle Seminare und Lehrgänge der also Akademie für Leitung, Soziales und Organisation sind anerkannt und daher geeignet als Bildungsurlaub nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg. Für andere Bundesländer ist eine freiwillige Anerkennung durch den Arbeitgeber als Bildungsurlaub ebenfalls möglich. Weitere Informationen zur Vorlage beim Arbeitgeber unter
Auf folgender Homepage können Sie Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse bekommen: