Berufspädagogische Fortbildungen für ausgebildete Praxisanleitungen
Kurzinformation
- Seminar P2001: Motivierende Gesprächsführung für Praxisanleitungen, 3 Tage, 23.-25.11.2020, Preis: 325 €
- Seminar P2002: Neue pflegerische Entwicklungen und Ausbildungsprojekte steuern und begleiten, 3 Tage 26.-28.10.2020, Preis: 325 €
- Seminar P2003: Gesundheitsmanagement in der Ausbildung, 1 Tag, 02.12.2020, Preis: 110 €
- Seminar P2004: Aufbau eines Kollegialen Netzwerkes und Planung eines Praxisanleitertreffens, 1 Tag, 03.12.2020, Preis: 110 €
- Seminar P2005: Praxisberatung und Umgang mit herausfordernden Situationen, 1 Tag, 04.12.2020, Preis: 110 €
- Seminare P2003-P2005 auch kombinierbar 02.-04.12.2020, Preis: 325 €
- Seminar P2101: Lernen und Anleiten in unterschiedlichen Situationen, 2 Tage, 19.-20.04.2021, Preis: 220 €
- Seminar P2102: Patienten- und Familienedukation, 1 Tag, 21.04.2021, Preis: 110 €
- Seminar P2103: Moderation- und Präsentationstraining, Persönlichkeitstraining, 3 Tage, 26.-28.04.2021, Preis: 330 €
- Seminar P2104: Gesundheitsförderung in der Ausbildung / Umgang mit Gefährdungen, 3 Tage, 20.-22.09.2021, Preis: 330 €
- Seminar P2105: Aufgaben der Praxisanleitung in Prüfungsausschüssen /Prüfungskompetenz, 3 Tage, 01.-03.12.2021, Preis: 330 €
- Die ALSO-Akademie ist staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte.
- anerkannt für Bildungsurlaub nach dem Bildungszeitgesetz BaWü
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Anmeldeformular Berufspädagogische Fortbildungen Praxisanleitungen 2020/2021
»Rechtliche Grundlage
- § 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe (PflAPrV): Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
- Praxisanleitungsqualifiaktion mit weniger als 300 Stunden: Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.
»Zugangsvoraussetzungen
- Mitarbeiter/innen mit Pflegeausbildung und Weiterbildung als Praxisanleitung
- andere Personen auf Anfrage